Der Gemeinderat hat das Datum für die Gesamterneuerungswahlen in Oberwil-Lieli auf Sonntag, 28. September 2025 festgelegt. Sämtliche durch die Urnenwahl gewählten Funktionäre werden dann für die neue Amtsperiode 2026-2029 neu gewählt.
Folgende Funktionen unterliegen gemäss Gemeindeordnung von Oberwil-Lieli der Urnenwahl:
1. Gemeinderat (5 Mitglieder)
2. Finanzkommission (3 Mitglieder)
3. Regionale Steuerkommission (3 Mitglieder)
4. Regionale Steuerkommission Ersatz (1 Mitglied)
5. Stimmenzähler / Wahlbüro (3 Mitglieder)
6. Stimmenzähler / Wahlbüro Ersatz (2 Mitglieder)
7. Sowie Mitglieder der Abgeordnetenversammlungen von Gemeindeverbänden:
7.1 Abgeordnete Regionaler Wasserverband (4 Mitglieder)
7.2 Abgeordnete Regionale Alterszentren (2 Mitglieder)
7.3 Abgeordnete Kehrichtverwertung Turgi (2 Mitglieder)
Wahlvorschläge für diese Funktionen sind gemäss § 29 a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21 b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis Montag, 18. August 2025, 12 Uhr, einzureichen.
Im ersten Wahlgang kann jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten (§ 30 Abs. 1 GPR). Als Gemeindeammann oder Vizeammann kann nur gültige Stimmen erhalten, wer gleichzeitig als Gemeinderatsmitglied gewählt wird. Bei der Wahl des Gemeinderats sowie des Gemeindeammanns und dem Vizeammann gibt es im ersten Wahlgang in jedem Fall eine Urnenwahl (§ 30b GPR). Stimmen für den Gemeinde- und Vizepräsidenten sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann sowie Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderats erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR). Werden für die Finanzkommission, die Steuerkommission, das Ersatzmitglied für die Steuerkommission, die Stimmenzähler, die Ersatzmitglieder Stimmenzähler, die Abgeordneten Regionaler Wasserverband Mutschellen, die Abgeordneten Regionale Alterszentren und die Abgeordneten Gemeindeverband Kehrichtverwertung Turgi nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR). Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§30a GPR).